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Organisatorische und persönliche Schutzvorkehrungen


1. Information, Motivation

1. 1. Unterweisung

Alle Beschäftigten, einschließlich der Handwerker und des Reinigungspersonals, sind über die beim Umgang mit biologischen Agenzien auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

Diese Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen.

Wird mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen, ist zusätzlich vor jeder Änderung im Umgang, z.B. vor Verfahrensänderungen, zu unterweisen.

Inhalt und Zeitpunkt aller Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Es kann erforderlich sein, die Unterweisung durch praktische Vorführung einzelner Maßnahmen und durch Einüben seitens der Beschättigten unter sachkundiger Anleitung zu ergänzen. Wesentlich ist auch eine Erfolgskontrolle, z.B. durch Beantworten eines arbeitsplatzbezogenen Fragebogens.

1. 2. Betriebsanweisung

Wird mit biologischen Agenzien mit Gefihrdungspotential umgegangen, so ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und an geeigneten Stellen im Laboratorum bekanntzumachen.

Die Betriebsanweisung muß insbesondere Angaben über die Wirkung der biologischen Agenzien auf die Beschäftigten, Anweisungen über das Verhalten der Beschäftigten, die notwendigen Schutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Immunisierung sowie zur Erste-Hilfe-Leistung, Reinigung, Desinfektion und Entsorgung enthalten. Sie muß außerdem Angaben über Maßnahmen und das Verhalten der Beschäfligten bei Betriebsstörungen enthalten.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die zur Versuchsdurchführung erforderlichen Arbeitsschritte in der Betriebsanweisung detailliert zu beschreiben.

1. 3. Flucht- und Rettungsplan

Für die Laborbereiche sind Flucht- und Rettungspläne aufzustellen und an geeigneten Stellen bekanntzumachen. Diese Pläne müssen auch Kurzanweisungen für das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen geben, z.B. für

Der Flucht- und Rettungsplan soll auch enthalten:

Mindestens einmal jährlich soll geübt werden, wie sich die Beschäftigten in Notfällen, z.B. beim Austritt biologischer Agenzien mit Gefährdungspotential oder bei einem Brand in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

1. 4. Motivation

Ein wesentliches Ziel der betrieblichen Sicherheitsarbeit ist es, Unfälle zu vermeiden. Dieses Ziel wird allein durch routinemäßige Information über Gefahrenquellen und Schutzmaßnahmen nicht erreicht. Zusätzlich müssen die Beschäftigten davon überzeugt werden, Arbeitssicherheit zu begreifen als

Dazu können beitragen:


2. Beauftragte für Biologische Sicherheit

Für Arbeitsbereiche, in denen mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential oder mit gentechnisch veränderten Organismen umgegangen wird, sind Beauftragte für Biologische Sicherheit schriftlich zu bestellen.

Der Beauftragte muß besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Biologischen Sicherheit des angewandten biologischen Verfahrens und der eingesetzten biologischen Agenzien besitzen.

In Einzelfällen, z.B. in Gen-Laboratorien, kann ein Studium der Fachrichtungen Mikrobiologie, Bakteriologie oder Arbeitsmedizin eine zusätzliche Voraussetzung für die Qualifikation des Beauftragten sein.

Der Beauftragte für Biologische Sicherheit nach der UVV ,,Biotechnologie" und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung ist auch dann zu bestellen, wenn nach der UVV ,,Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" keine Sicherheitsfachkratt zu bestellen ist.


3. Kennzeichnung der Laborbereiche

Sicherheitsstufe des Laborbereichs:

Gruppierung der Organismen

Kennzeichnung beim Umgang mit

Bei L3- und L4-Laboratorien sind zusätzlich mit Telephonnummer anzugeben: Laborleiter, Beauftragter für Biologische Sicherheit, Notarzt, Krankenhaus, Feuerwehr

Bei L-4-Laboratorien sind außerdem die Bezeichnung des infektiösen Materials und die beim Betreten des Laboratoriums erforderlichen Schutzmaßnahmen zu nennen.


4. Arbeitskleidung, Persönliche Schutzausrüstungen

4. 1. Allgemeines

Die Arbeitskleidung sollte aus einem Laborkittel bestehen. Hosenanzüge sollten nicht verwendet werden.

Ab der Sicherheitsstufe L 3 sind Arbeitskleidung und Schutzkleidung identisch.

Die Schutzkleidung ist vom Unternehmer zu stellen und instandzuhalten (siehe UVV ,,Allgemeine Vorschriften" § 7)

4. 2. Besondere Anforderungen an die Schutzkleidung

Atemschutz: Sicherheitsstufen L2, beziehungsweise L3; Mundschutz. Sicherheitsstufe L4: Partikelfilter DIN 3181 - P3. Nach jedem Einsatz sind das Atemfilter zu wechseln und der Maskenkörper zu desinfizieren und zu reinigen.

Schutzkittel: Der Schutzkittel muß an der Rumpfvorderseite geschlossen sein, lange Ärmel mit Bündchen haben und das Knie bedecken. Ab der Sicherheitsstufe L3 muß er eine andere Farbe als die Laborkleidung haben.

Schutzhandschuhe: Als Schutzhandschuhe kommen nur Latexhandschuhe in einer dickwandigen Ausführung und mit einer kräftigen Einfärbung, z.B. in dunkelblau oder dunkelgrün, in Betracht (Erkennen von Miniperforationen). Beim Umgang mit Acrylamid sollen Latexhandschuhe spätestens nach 20 Minuten gewechselt und entsorgt werden.

Schuhwerk: Hier sind OP-Schuhe zu verwenden, die vorne geschlossen sind.

4. 3. Besonderheiten

In Laboratorien der Sicherheitsstufe L4 müssen fremdbelüftete Vollschutzanzüge vorhanden sein. Sie sind bei Kontaminationsgefahr, z.B. nach dem Verschütten von Kulturlösungen mit vermehrungsfähigen biologischen Agenzien, zu benutzen. Zur Beseitigung von Kontaminationen wird für Einzelfälle auch im L3-Laboratorium die Bereitstellung fremdbelüfteter Vollschutzanzüge empfohlen.


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