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Sicherheitsstufe L1


Bei Beachtung der normalen Hygieneregeln wurde bei den der Gruppe 1 zugeordneten Organismen und Viren bisher keine Gefährdung des Menschen beobachtet.

1. Bau und Ausrüstung des Labors

1.1. Laborräume und -bereiche

Für Arbeiten mit biologischen Agenzien sollen abgegrenzte und ausreichend große Räume und Bereiche zur Verfügung stehen. Wand- und Deckenanstriche sowie die Beläge der Fußböden und Arbeitsflächen müssen bei ausreichender Festigkeit dicht und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein. Die Laborräume und -bereiche müssen leicht zu reinigen sein.

1.2. Be- und Entlüftung der Räume

Die Lüftung der Räume muß den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen.

1.3. Einrichtungen

Ein Waschbecken soll im Laborbereich vorhanden sein. Arbeitsftächen und Labormöbel müssen leicht zu reinigen sein.


2. Betrieb

2.1 Zugangsregelungen

Aus der Sicht des Arbeitsschutzes sind keine Zugangsregelungen erforderlich.

2.2. Ein- und Ausschleusen

Aus der Sicht des Arbeitsschutzes sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.

2.3. Regeln für sicheres Arbeiten

Bei der Isolierung von Mikroorganismen aus natürlichen Substraten, z.B. Bodenproben, kann, ausgenommen bei klinischem Material, aus Erfahrung davon ausgegangen werden, daß überwiegend Organismen der Gruppe I auftreten. Isolate, mit denen weitergearbeitet werden soll, sind frühzeitig zu identifizieren. Werden dabei Agenzien mit Gefährdungspotential gefunden, muß in einem Laboratorium mit entsprechender Sicherheitseinstufung weitergearbeitet werden.

Bei allen Tätigkeiten ist darauf zu achten, daß Aerosolbildung möglichst vermieden wird. Das trifft vor allem zu für das Umfüllen, Zentrifugieren, Schütteln, Arbeiten mit Ultraschall, Rühren, Hochdruckpressen, Pipettieren und Beimpfen.

Die Verwendung von Spritzen mit lnjektionsnadeln ist wegen der Verletzungsgefahr durch Stechen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Einmalartikel sind in geeigneten Entsorgungsbehältern möglichst an der Verwendungsstelle zu sammeln.

Mundpipettieren ist verboten. Mechanische Pipettierhilfen sind zur Venfügung zu stellen und zu benutzen. Die Beschäftigten sind mit der Anwendung vertraut zu machen. Glasbruch und Schnittverletzungen beim Pipettieren werden vermieden, wenn der Außendurchmesser der Pipette und der lnnendurchmesser des Anschlusses der Pipettierhilfe so aufeinander abgestimmt sind, daß

2. 4. Reinigung

Die Laboratorien sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden.

2. 5. Entsorgung

Die Vorschriften des Bundes und der Länder sind zu beachten. Biologische Aganzien ohne Gefährdungspotentiai können unbehandelt entsorgt werden, sofern sie nicht anderen Regelungen, wie z.B. der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, unterliegen.

2. 6. Instandhaltung

Zum Schutz gegen biologische Agenzien sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.


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