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Hygiene, Desinfektion, Sterilisation, Notmaßnahmen


1. Hygiene: Allgemeines

Technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen sollen die unmittelbare Aufnahme von biologischen Agenzien verhindern..

Um jedoch auch eine mittelbare Aufnahme zu vermeiden, sind hygienische Maßnahmen erforderlich. Solche mittelbare Aufnahme ist z.B. möglich durch mangelhafte Sauberkeit am Arbeitsplatz und die unsachgemäße Handhabung verschmutzter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstungen.

Folgende hygienische Maßnahmen sind mindestens erforderlich:

1. 1. Sicherheitsstufe  L 1

Nach dem Umgang mit lebendem Material und vor dem Verlassen des Laboratoriums müssen die Hände gewaschen werden.

An Arbeitsplätzen sollte nicht gegessen, getrunken, geraucht und geschnupft werden. Das Auf- und Abtragen von Kosmetika sollte ebenfalls unterbleiben.

Zum Verzehr bestimmte Lebensmittel dürfen nur in speziell für diesen Zweck vorgesehenen Schränken oder Kühlschränken aufbewahrt werden.

Ungeziefer ist in geeigneter Weise zu bekämpfen.

1. 2. Sicherheitsstufe  L 2

Zusätzliche Maßnahmen:

Für die einzelnen Arbeitsbereiche sind entsprechend der jeweiligen Gefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation in einem Hygieneplan festzulegen. Die Durchführung der Hygienemaßnahmen ist zu überwachen.

An den Waschbecken müssen Direktspender mit Händedesinfektionsmitteln zur Verfügung stehen.

Hautkontakt mit Material, das biologische Agenzien mit Gefährdungspotential enthalten kann, ist zu vermeiden. Bei Hautkontakt mit diesem Material müssen die betroftenen Hautflächen desinfiziert werden.

Unabhängig davon müssen nach Beendigung eines Arbeitsganges die Hände gewaschen werden.

In den Laboratorien darf nicht gegessen, getrunken, geraucht und geschnupft werden. Das Auf- und Abfragen von Kosmetika ist nicht zulässig.

Zum Verzehr bestimmte Lebens- und Genußmittel dürfen nicht in die Betriebsräume und -bereiche hineingebracht werden.

1. 3. Sicherheitsstufe  L3

Zusätzliche Maßnahmen:

Die Laboratorien müssen regelmäßig auf Besiedelung mit den verwendeten biologischen Agenzien überprüft oder mit validierten Verfahren ausreichend desinfiziert werden. Zur Überprüfung eignen sich z B. Abklatschtests.

Laborkleidung darf nicht außerhalb des Laboratoriums getragen werden.

Kontaminierte Laborkleidung ist wie Krankenhauswäsche (§20 UVV ,,Wäschereien"), in widerstandsfähigen Behältnissen, getrennt von anderer Wäsche, zu sammeln und in geeigneten Wäschereien zu waschen oder vor der Wäsche im Laboratorium zu dekontaminieren.

Schmuck, z.B. Eheringe, darf nicht getragen werden.

Für Korrekturbrilten-Träger sind gesonderte Brillen für den Sicherheitsbereich zur Verfügung zu stellen.

1. 4. Sicherheitsstufe  L4

Zusätzliche Maßnahmen.

Die Straßenkleidung ist im äuoeren Umkleideraum der Schleuse abzulegen und autzubewahren. Alle Personen, die das Laboratorium betreten, tragen die zur Verfügung stehende vollständige Laborkleidung einschließlich der Unterwäsche. Personen, die Ihre Haare beim Verlassen des Laboratoriums nicht waschen, benutzen Kopfbedeckungen. Das Waschen der Haare ist die wirkungsvollere Schutzmaßnahme. Beim Verlassen des Laboratoriums ist vor dem Duschen die Laborkleidung abzulegen. und in einem Behältnis im inneren Umkleideraum zu sammeln.


2. Desinfektion

2. 1. Begriffsbestimmung

Unter dem Begriff der Desinfektion werden Maßnahmen zusammengefaßt, die geeignet sind, Krankheitserreger auf mechanischem Wege zu beseitigen oder durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, daß sie nicht mehr infizieren (anstecken) können. Durch Desinfektion wird also den Krankheitserregern ihre Virulenz genommen.

2. 2. Desinfektionsverfahren

Desintektionsvertahren müssen hinsichtlich der gewünschten Wirkung mit geeigneten Methoden validient sein. Das im Einzelfall anzuwendende Desinfektionsvenfahren wird nach dem Desinfektionsgut ausgewählt:

Mechanische Desinfektionsvenfahren sind Hände-, Scheuer- und Spüldesinfektion

Zu den physikalischen Verfahren rechnet man:

Zu den chemischen Verfahren gehören:

Spezielle Desinfektionsapparate müssen den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und sollten typgeprüft sein.

Bei chemischen Desinfektionsmitteln unterscheicdet man zwischen

Zu den das Desinfektionsgeschehen membranaktiv einleitenden Wirkstoffen zählen Aldehyde, Alkohole, Phenole und amphotere sowie quartärnere Tenside.

Zu den spezifisch oder unspezifisch wirkenden Reagenten zählen Säuren, Alkalihydroxide, Calciumhydroxid, Oxidantien (Chlor, Ozon, Persäuren und Peroxide), Schwermetalle und deren Verbindungen sowie metallorganische Wirkstoffe.

2. 3. Einflüsse auf die Desinfektionswirkung

Die Auswahl eines geeigneten Desinfektionsmittels und -verfahrens richtet sich vor allem nach:

2. 4. Desinfektionsmittel

Handelsnamen von Desinfektionsmifteln, Hersteller, Wirkstoffbasis, Einwirkzeit und Konzentrationsangaben sind der gültigen Liste, der nach den ,,Richtlinien fur die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren zu entnehmen.

Das Bundesgesundheitsamt (BGA) publiziert ebenfalls eine Liste geprüfter Desinfektionsmittel und -verfahren gemäß § lOc des Bundesseuchengesetzes. Die BGA-Lste führt den Wirkungsbereich der durch Buchstaben gekennzeichneten Desinfektionsmitteh wiefolgt auf:

Bei Begasungen mit Formaldehyd sind §25,§ 45 Abs. la und Anhang III Nr.5 Gefahrstoffverordnung sowie TRGS 512, TRGS 513 und TRGS 522 zu beachten.


3. Sterilisation

3. 1. Begriffsbestimmung

Unter dem Begriff der Sterilisation werden Maßnahmen zusammengefaßt, die geeignet sind, Krankheitserreger durch physikalische und chemische Verfahren vollständig zu inaktivieren. Durch Sterilisation werden also z.B. Gegenstande, Einrichtungen, Stoffe keimfrei gemacht.

3. 2. Sterilisationsverfahren

Sterilisationsverfahren müssen hinsichtlich der gewünschten Wirkung mit geeigneten Methoden validiert sein.

Die Sterilisation kann mit

erfolgen. Die Sterilisatoren müssen den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen und sollten typgeprüft sein.

Dampfsterilisation wird mit gesättigtem Dampf unter Druck in Autoklaven durchgeführt. Die Wirkung des Verfahrens läßt sich verbessern, wenn die Atmosphäre im Autoklaven vor der Beaufschlagung mit Dampf durch Evakuieren entfernt wird.

Heißluftsterilisation: Die Sterilisation erfolgt mit erhitzter, filtrierter Luft, die in einer geschlossenen Kammer über das Sterilgut geleitet wird.

Gassterilisation: Mit Gasen werden in der Regel wärmeempfindliche Güter in Autoklaven sterillsiert. Das wirksamste und am häufigsten verwendete Gas ist Ethylenoxid. Zur Verringerung der Zündgefahr wird Ethylenoxid meistens im Gemisch mit Inertgas eingesetzt. Die toxischen Eigenschaften erfordern besondere Schutzmaßnahmen. Unter anderem ist darauf zu achten, daß das sterilisierte Gut zur Entgasung ausreichend lange in gut belüfteten Räumen lagert.

Strahlensterilisation:  Die Sterilisation mit ionisierenden Strahlen eignet sich wie die Gassterilisation :zur Behandlung warmeempfindlicher Güter. Im Vergleich zur Gassterilisation sind das Gefährdungspotential und der erforderliche technische Aufwand geringer. Die im Sterilgut vorhandene Reststrahlung ist genau meßbar.

Der Betrieb von Sterilisatoren, z.B. Beladen, Temperaturmessen, wird unter anderem im Deutschen Arzneibuch (DAB 9) beschrieben.


4. Maßnahmen bei Notfällen

4.1. Austreten biologischer Agentien

Treten biologische Agenzien mit Gefährdungspotential in hohen Konzentrationen aus, so ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgehung zu warnen.

Bis zur Freigabe nach der Reinigung sind alle Türen und Fenster des gefährdeten Bereiches geschlossen zu halten und der Zutritt Unbefugter zu verhindern. An den Türen angebrachte Schilder müssen auf den Gefahrenzustand hinweisen.

Beschäftigte, die mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential in Berührung gekommen sein können (Einatmen, Verschlucken, Kontakt mit der Haut) müssen nach Durchführung eventuell erforderlicher Erste-Hilfe-Maßnahmen einem Arzt vorgestellt werden.

Diese und im Einzelfall zusätzlich erforderliche Maßnahmen sind in der Betriebsanweisung aufzuführen. Besonders zu berücksichtigen ist die mögliche Kontamination anderer Bereiche und Personen.

4. 2. Störungen im Lüftungssystem

Bei jedem Ausfall von Lüftungseinrichtungen ist der Laborleiter unverzüglich zu benachrichtigen.

Entsteht durch den Ausfall von Lüftungseinrichtungen ein gefährlicher Zustand ist der Gefahrenbereich zu räumen. An den Türen angebrachte Schilder müssen auf den Gefahrenzustand hinweisen. Das Betreten ist nur den vom Verantwortlichen beauftragten Personen gestattet.

Arbeiten zur Herstellung eines sicheren Zustandes dürfen nur mit ausreichenden persönlichen Schutzausrüstungen ausgeführt werden.

Die Notfallmaßnahmen sind in der Betriebsanweisung festzulegen.

4. 3. Sonstige Notfälle

Für sonstige Notfälle, z.B. Energieausfall, Brände, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in der Betriebsanweisung festzulegen.


5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Rechtsgrundlagen:

Die Untersuchungen sind in Abständen von 12 Monaten unter Beachtung des Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 43 ,,Biotechnologie" durchzuführen. Eventuell können Untersuchungen unter Beachtung der Grundsätze G24 ,,Hauterkrankungen" bzw. G42 ,,Infektionskrankheiten" angezeigt sein.


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